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fahrerlaubnisklassen:

Unsere Fahrlehrer begleiten Sie auf Ihrem Weg zum individuellen Führerschein. Möchten Sie sich für eine Fahrerlaubnisklasse qualifizieren? Wir zeigen Ihnen, welche Fahrerlaubnisklassen es gibt, welche Bezeichnung die jeweilige Klasse besitzt und welche Bestimmungen der jeweilige Führerschein besitzt.

Wir sind Fahrschule aller Klassen, daher können wir Sie in allen Fahrerlaubnisklassen perfekt auf Ihren individuellen Führerschein vorbereiten.

 

Fahrerlaubnisklassen AUF EINEN BLICK:

Führerschein Klasse AM:

Leichte zweirädrige Kleinkrafträder der Klasse L1e-B (Mopeds) mit

 bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und

 einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ und

 einer maximalen Nenndauerleistung im Falle von Elektromotoren oder einer maximalen Nutzleistung bei anderen Verbrennungsmotoren bis zu 4 kW

 

Dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e mit

 bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und

 Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ (bei Fremdzündungsmotoren) oder von nicht mehr als 500 cm3 (bei Selbstzündungsmotoren) und

 einer maximalen Nenndauerleistung im Falle von Elektromotoren oder einer maximalen Nutzleistung bei anderen  Verbrennungsmotoren bis zu 4 kW und

 einer Masse in fahrbereitem Zustand ≤ 270 kg und

 höchstens zwei Sitzplätzen einschl. Fahrersitz

 
 
Leichte vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge der Klasse L6e mit
 
• bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und

• 
Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ (bei Fremdzündungsmotoren) oder von nicht mehr als 500 cm³ (bei Selbstzündungsmotoren) und

• 
einer maximalen Nenndauerleistung im Falle von Elektromotoren oder einer maximalen Nutzleistung bei anderen 

• 
Verbrennungsmotoren bis zu 4 kW (Klasse L6e-A) bzw. 6 kW (Klasse L6e-B) und

• 
einer Masse in fahrbereitem Zustand < 425 kg,

• 
höchstens zwei Sitzplätzen einschl. Fahrersitz
 

Führerschein Klasse A1:

Krafträder mit

• Hubraum von nicht mehr als 125 cm³,

• Motorleistung von nicht mehr als 11 kW und

• Verhältnis der Leistung zum Gewicht max. 0,1 kW/kg,

auch mit Beiwagen.

 

Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit

• symmetrisch angeordneten Rädern und

• Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder

• bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und 

• Leistung von bis zu 15 kW

Führerschein Klasse A2 (Leistungsbeschränkt):

Krafträder mit

• Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW abgeleitet ist und

• Verhältnis der Leistung zum Gewicht max. 0,2 kW/kg,

auch mit Beiwagen.

Führerschein Klasse A:

Krafträder mit

•  Hubraum von mehr als 50 cm³ oder

•  bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h,

auch mit Beiwagen.

Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit

•  Leistung von mehr als 15 kW

oder

•  mit symmetrisch angeordneten Rädern und

•  Hubraum von mehr als 50 cm³ (bei Verbrennungsmotoren) oder

•  bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und

•  Leistung von mehr als 15 kW.

Führerschein Klasse B:

Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)

•  mit zulässiger Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und

•  gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,

auch mit Anhänger

•  
mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder

•  mit einer zulässigen Gesamtmasse über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt.

(Schlüsselzahl 96 und 196 - Keine eigene fahrerlaubnisklasse):

Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger mit

• zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg und

• zulässiger Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von mehr als 3.500 kg und nicht mehr als 4.250 kg

Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt auch zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeuges mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.

Klasse B mit Schlüsselzahl 196 (keine eigene Fahrerlaubnisklasse – (Fußnote 2))

Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt im Inland auch zum Führen von Krafträdern (auch mit Beiwagen) der Klasse A1

Führerschein Klasse BE:

Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr 750 kg und nicht mehr als 3.500 kg

Führerschein Klasse C1 (fußnote 1):

Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D) mit

• mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg aber nicht mehr als 7.500 kg und

• gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,

auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.

Führerschein Klasse C1E (fussnote 1):

Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit (Fußnote 1)

• einem Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr 3.500 kg und

• zulässiger Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12.000 kg.

 

Zugfahrzeug der Klasse C1 in Kombination mit

• Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg und

• zulässiger Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12.000 kg.

Führerschein Klasse C (fussnote 1):

Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D) mit

• mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und

• gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,

auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.

Führerschein Klasse CE (fussnote 1):

Zugfahrzeug der Klasse C in Kombination mit Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg.

Führerschein Klasse D1:

Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)

• gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer und

Länge nicht mehr als 8 m,

• auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.

Führerschein Klasse D1E:

• Zugfahrzeug der Klasse D1 in Kombination mit Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg.

Führerschein Klasse D:

Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A), gebaut und ausgelegt zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,

auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.

Führerschein Klasse DE:

Zugfahrzeug der Klasse D in Kombination mit Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg

Führerschein Klasse T:

• Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und

• selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h

die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern)

Führerschein Klasse L:

• Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und

• Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie

• selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und

• Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern

 

 

Fussnote (1)

Fußnote 1): Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind mit insbesondere folgender, für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung:

 Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr,

 Einsatzfahrzeuge der Polizei,

 Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,

 Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks,

 Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes,

 Krankenkraftwagen,

 Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge,

 Beschussgeschützte Fahrzeuge,

 Post, Funk- und Fernmeldefahrzeuge,

 Spezialisierte Verkaufswagen,

 Rollstuhlgerechte Fahrzeuge,

 Leichenwagen und

 Wohnmobile.

 

Fußnote (2)

Die Zuteilung der Schlüsselzahl 196 erfolgt bei Erfüllung folgender Voraussetzungen:

 mindestens 5 Jahre Besitz der Klasse B,

 Mindestalter 25 Jahre,

 Teilnahme an einer theoretischen und praktischen Fahrerschulung im Umfang von mindestens 13,5 Zeitstunden (4 Unterrichtseinheiten zu 90 Minuten Theorie, 5 Unterrichtseinheiten zu 90 Minuten Praxis). Der Fahrlehrer muss nach Abschluss der theoretischen und praktischen Fahrerschulung bestätigen, dass der Bewerber erfolgreich an der Fahrerschulung teilgenommen hat.

Für folgende Kraftfahrzeuge wird keine Fahrerlaubnis, sondern nur eine Prüfbescheinigung zum Führen von Mofas und von zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 25 km/h verlangt:

 Einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor bis 25 km/h (Mofas; besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen angebracht sein).

 Unter die Klasse AM fallende zweirädrige und dreirädrige Kraftfahrzeuge, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn auf höchstens 25 km/h beschränkt ist.

Für folgende Fahrzeuge ist weder eine Fahrerlaubnis noch eine Prüfbescheinigung erforderlich:

 Elektrokleinstfahrzeuge nach § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeug-Verordnung

 Motorisierte Krankenfahrstühle, einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit

 Elektroantrieb,

 einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien aber ohne Fahrer,

 einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg,

 einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h und

 einer Breite über alles von maximal 110 cm.

 Für ältere motorisierte Krankenfahrstühle mit mehr als 10 km/h gibt es Übergangsbestimmungen und Sonderregelungen (Prüfbescheinigungspflicht).

 Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.

Beförderung von Fahrgästen:

Für die Beförderung von Fahrgästen in Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen sowie in Personenkraftwagen ist neben der allgemeinen Fahrerlaubnis eine zusätzliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erforderlich, wenn die Beförderung entgeltlich oder geschäftsmäßig erfolgt bzw. für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist.

Erläuterungen:

• Stufenführerschein für Krafträder

Wer zunächst die Fahrerlaubnis in einer weniger starken Leistungsklasse erwirbt, erhält leichteren Zugang zur nächst höheren Fahrerlaubnisklasse (Beispiel: Wer zunächst zwei Jahre Erfahrung in der Klasse A1 – Leichtkraftrad bis 11 kW Leistung – sammelt, muss für den Zugang zur Klasse A2 – Kraftrad bis 35 kW Leistung – nur noch eine praktische Prüfung ablegen, aber nicht mehr eine theoretische). Damit wird ein Anreiz geschaffen, zunächst auf weniger leistungsstarken Zweirädern Erfahrung zu sammeln.

• Grenze zwischen der Pkw- und der Lkw-Klasse

Die Grenze zwischen der Pkw-Klasse (3/B) und der Lkw-Klasse (2/C) wurde von 7.500 kg auf 3.500 kg zulässige Gesamtmasse herabgesetzt. Wer Fahrzeuge zwischen 3.500 kg und 7.500 kg führen will, muss mindestens die Fahrerlaubnis der Klasse C1 erwerben. Für Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 gibt es Regelungen zum Schutz ihres Besitzstandes (siehe „Besitz und Übergangsregelungen“).

• Anhängerführerschein

Für das Mitführen von Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg ist ein eigener Anhängerführerschein, die Klasse E, erforderlich. Eine vor allem für die Besitzer von Wohnwagen und Sportanhängern bedeutsame Ausnahme gibt es bei der Klasse B: Ein Führerschein dieser Klasse genügt auch bei Anhängern mit einer höheren zulässigen Gesamtmasse als 750 kg, wenn die zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht mehr als 3.500 kg beträgt. Zum 19.01.2013 wurde zudem eine Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96 neu eingeführt, die  überwiegend für das Führen von kleineren Wohnwagengespannen interessant ist. Sie kann erteilt werden für Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3.500 kg überschreitet, aber 4.250 kg nicht übersteigt. Die Schlüsselzahl 96 darf nur zugeteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat. Für die Eintragung der Schlüsselzahl 96 in die Fahrerlaubnis der Klasse B bedarf es keiner Prüfung, sondern nur einer Fahrerschulung.

• Stufenführerschein bei Klasse T

Das Mindestalter für Klasse T beträgt 16 Jahre. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen nur Zugmaschinen bis 40 km/h (mit Anhänger) geführt werden.

QUelle:

Alle auf dieser Seite enthaltenen Inhalte, basieren auf den Vorgaben des
Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur:

BMVI – Übersicht über die Fahrerlaubnisklassen

Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) Anlage 9 (zu § 25 Absatz 3) Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein

BEMERKUNG:

Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben sind in Form von Schlüsselzahlen in Feld 12 im Führerschein einzutragen. Beziehen sie sich auf einzelne Fahrerlaubnisklassen, sind sie in Feld 12 in der Zeile der betreffenden Fahrerlaubnisklasse einzutragen. Solche, die für alle erteilten Fahrerlaubnisklassen gelten, sind in der letzten Zeile des Feldes 12 unter den Spalten 9 bis 12 zu vermerken. Die harmonisierten Schlüsselzahlen der Europäischen Union bestehen aus zwei Ziffern (Hauptschlüsselzahlen). Unterschlüsselungen bestehen aus einer Hauptschlüsselzahl (erster Teil) und aus zwei Ziffern und/oder Buchstaben (zweiter Teil). Erster und zweiter Teil sind durch einen Punkt getrennt. Der zweite Teil kann bei bestimmten Verschlüsselungen weitere Ziffern/Buchstaben enthalten. Nationale Schlüsselungen bestehen aus drei Ziffern. Sie gelten nur im Inland. Die einzutragenden Schlüsselzahlen müssen die Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben vollständig erfassen. Für die Hauptschlüsselzahlen 44, 50, 51, 70, 71 und 79 ist die Verwendung von Unterschlüsselungen obligatorisch. Häufungen sind durch Komma und Alternativen durch Schrägstrich zu trennen. Harmonisierte Schlüsselzahlen sind vor den nationalen aufzuführen. Bei der Ausstellung eines Führerscheins ist der Inhaber über die Bedeutung der eingetragenen Schlüsselzahlen zu informieren.

LISTE DER EINZELNORM:

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